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Laufenburg (Druckversion)

Aktuelle Corona-Bestimmungen (Stand 24.11.2022/ 8:00 Uhr)

Artikel vom 28.06.2021

Aktuelle Regelungen

Die Bundesregierung hat das Infektionsschutzgesetz im September angepasst.

In der seit 01.10. gültigen Corona-Verordnung  des Landes Baden-Württemberg sind daher verschiedene Regelungen angepasst worden. Im Wesentlichen beschränken sich die derzeit gültigen Regelungen jedoch darauf, dass in verschiedenen Bereichen (z.B. ÖPNV - sowohl im Fern- als auch Nahverkehr; Krankenhäusern, Arztpraxen etc.) weiterhin FFP2-Masken und z.T. auch Testpflichen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis einschließlich 31. Januar 2023 verlängert

Für weitergehende Beschränkungen muss durch das Land zunächst eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen festgestellt werden.

 

Derzeit gibt es in Laufenburg keine offizielle Teststelle mehr. Über aktuelle Teststellen im näheren Umkreis informiert der Landkreis Waldshut auf seiner Homepage.

 

Weiterführende Informationen zu den derzeit gültigen Regelungen finden sich auf der hier verlinkten Homepage des Landkreis Waldshut ( „Aktuelles“/ „Informationen zum neuartigen Coronavirus“), in der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg sowie in den hierzu veröffentlichten FAQ. Auf der Seite des Landes findet sich auch eine aktuelle Kurzübersicht als pdf zum Download.

 

HINWEIS

Die Landesregierung hat die bisherige CoronaVO Absonderung durch eine CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ersetzt.

Damit ist die für positiv getestete Personen zwingend einzuhaltende, mindestens 5-tägige Quarantäne unter bestimmten Bedingungen nicht mehr erforderlich. Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor. Ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gilt nur noch in wenigen Einrichtungen, darunter insbesondere medizinisch-pflegerische Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Seniorenheime).

Bei einer Corona-Infektion mit Symptomen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen und es muss ggf. eine Krankmeldung eines Arztes eingeholt werden.

Einreise aus dem Ausland

Einreise

Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen müssen die bundesweiten Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) beachten.

- elektronische Einreiseanmeldung

Die Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet muss auf der Homepage des Bundes elektronisch angemeldet werden (www.einreiseanmeldung.de).

Welches Land aktuell als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft wird, bestimmt sich nach der durch das RKI (Robert-Koch-Institut) veröffentlichten Liste.Eine Beförderung darf nur erfolgen, wenn Sie die digitale Einreiseanmeldung dem Beförderer (Bahn- Bus- oder Flugunternehmen o.ä.) vorweisen. Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.

- Absonderungspflicht (Quarantäne)

Wenn Sie aus dem Ausland in die Bundesrepublik kommen, müssen Sie bei Einreise einen negativen Corona-Test, eine vollständige Impfung oder einen Genesenen-Nachweis vorlegen können (§ 5  CoronaEinreiseV). Die Quarantänepflicht für Einreisende aus Hochrisiko-Gebieten entfällt ab dem 5. Tag, wenn der Testnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird; für vollständig geimpfte Personen gilt hier keine Quarantäne (§ 4 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV).

Für Einreisende aus den Virusvarianten-Regionen gelten weitergehende Einreise- und Quarantäne-Bestimmungen.

Bücherei

Die Besucher werden gebeten, in den Räumlichkeiten weiterhin eine medizinische Maske zu tragen.

Öffnungszeiten: Montag 10.00 – 11.30 Uhr und Donnerstag 15.00 – 19.00 Uhr

http://www.laufenburg.de//stadt-handel/aktuelles