Bemessungsgrundlagen: Laufenburg

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Bemessungsgrundlagen

Welche Flächen ?

Welche Flächen werden für die Niederschlagswassergebühr herangezogen?

Gebührenpflichtig sind alle überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen, die direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation entwässern. Überbaute Flächen sind alle Gebäudeflächen. Befestigte und versiegelte Flächen sind alle Straßen, Wege, Hofplätze und Terrassen, die mit einem wasserundurchlässigen oder wasserteildurchlässigen Belag versehen sind. Indirekte Einleitung gilt für Flächen ohne eigenen Ablauf. Das Regenwasser fließt z. B. auf die Straße und dort über einen Gully in die Kanalisation. Flächen mit durchlässigen Belägen, Ökopflaster, Gründächer sowie Speicher- und Versickerungs-anlagen mit Notüberlauf an die Kanalisation werden günstiger für die Flächenbilanz berechnet.

Versiegelungsarten und –faktoren

Um dem Einzelfall möglichst gerecht zu werden, werden die überbauten und darüber hinaus befestigten (die versiegelten) Grundstücksflächen je nach ihrer Oberflächenbeschaffenheit mit unterschiedlichen Abflussfaktoren multipliziert. Mit diesen Abflussfaktoren berechnet sich somit die abflussrelevante, gebührenwirksame Fläche.

Versiegelungsfaktoren (PDF-Datei)

Regenwasserzisternen (Speicherbauwerke)

Zisternen sind ortsfeste ober- oder unterirdische Wasserspeicher, die einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen) speichern. Kleine variable Regenwassertonnen fallen nicht darunter.  Für Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig einer Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) zugeführt wird, die über einen Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation verfügt, gilt:

  1. Zisternen für Gartenbewässerung Flächen, die an Zisternen zur Gartenbewässerung angeschlossen sind, werden zusätzlich pro m³ Zisternenvolumen um 5 m² reduziert. 
  2. Zisternen für Brauchwassernutzung (Toilettenspülung und Waschmaschinenbetrieb)Flächen, die an eine Zisterne mit Brauchwassernutzung angeschlossen sind, werden zusätzlich pro m³ Zisternenvolumen um 15 m² reduziert. 

Die maximale Reduktion der angeschlossenen Flächen an Gartenbewässerungs- und Brauchwasserzisternen beträgt 50 %. Der Mindestinhalt der Zisternen ist auf 2,5 m³ festgesetzt. Für die Brauchwassernutzung muss ein Wasserzähler eingebaut werden. Flächen, die an eine Zisterne ohne Notüberlauf in die Kanalisation angeschlossen sind, bleiben für die Gebührenberechnung unberücksichtigt. D. h. dass für solche Flächen keine Gebühren erhoben werden.

Versickerungsanlagen

Versiegelte Flächen, die über eine Versickerungsanlage mit Notüberlauf in den öffentlichen Kanal entwässern, werden mit dem Faktor 0,3 multipliziert. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von mindestens 2,0 m³ je 100 m² angeschlossener versiegelter Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2,5 m³ aufweisen. Flächen, die an eine Versickerungsanlage ohne Notüberlauf in die Kanalisation angeschlossen sind, bleiben für die Gebührenberechnung unberücksichtigt 

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