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Hintergründe zur gesplitteten Abwassergebühr
Das öffentliche Abwassersystem setzt sich aus vielen Teilen zusammen: dem Kanalnetz, der Kläranlage und diversen Sonderbauwerken (z.B. Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Rohrbrücken, Pumpwerke etc.) Im Kanalnetz unterscheidet man, je nach eingeleitetem Abwasser, zwischen Mischwasserkanälen, die das gesamte Abwasser aufnehmen, und Schmutz- und Regenwasserkanälen im Trennsystem. Die Aufgabe des öffentlichen Abwassersystems ist die Beseitigung des angefallenen Abwassers.
Zum Abwasser zählt
- Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (Schmutzwasser) und
- Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt (Niederschlagswasser)
Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Gebühren erhoben. Diese sind im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen, d.h. bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen etwa gleich hohe Gebühren. Daneben gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach Gebühren in keinem Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen dürfen.
Bisher wurde eine Abwassergebühr erhoben, die direkt an die bezogene Frischwassermenge gekoppelt war. In der Berechnung der Gebühr nach diesem Frischwassermaßstab waren sowohl die Kosten für die Schmutzwasserableitung als auch die Regenwasserableitung enthalten.
Eine gesonderte Berechnung für das tatsächlich eingeleitete Niederschlagswasser wurde nicht durchgeführt.
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 ist die reine Anwendung des Frischwassermaßstabs zur Gebührenberechnung nicht mehr rechtmäßig.
Dieses Urteil verpflichtet die Kommunen in Baden-Württemberg, die Abwassergebühren zukünftig getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserableitung zu berechnen.